Tarifbestimmungen
Für das Schülerferienticket 2023 gelten folgende Tarifbestimmungen. Die Tarifbestimmungen zum Download gibt es hier.
1.1. Soweit nachfolgend nicht anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der am Aktionsangebot teilnehmenden Verkehrsunternehmen (VU). Für Fahrten innerhalb des MDV-Tarifgebietes gelten die Beförderungsbedingungen des MDV-Tarifs, für Fahrten innerhalb des Verkehrsverbundes marego gelten die marego Beförderungsbedingungen.
1.2. Der Beförderungsvertrag kommt mit dem jeweiligen VU zustande, dessen Fahrzeug der Schüler nutzt.
1.3. Der Verkauf der SFT erfolgt im Namen und auf Rechnung des ausgebenden VU.
Das Angebot gilt zur Nutzung vom 14. Juli bis einschließlich 24. August 2022. Der Verkaufsbeginn des SFT wird gesondert bekanntgegeben.
3.1 Das SFT kann von Vollzeitschülern bis zum vollendeten 23. Lebensjahr (bis einen Tag vor dem 23. Geburtstag) genutzt werden.
3.1.1 Zum Berechtigtenkreis gehören im Einzelnen:
a) Schüler folgender allgemeinbildender Schulen: Grundschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Förderschulen, und Freie Waldorfschulen.
b) Schüler folgender berufsbildender Schulen: Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien.
c) Weiterhin berechtigt sind Personen, die private oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter die vorgenannten Schulen fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) förderungswürdig ist.
d) Ausländische Schüler können ihre Benutzungsberechtigung durch eine gültige Schulbescheinigung der Heimatschule oder der Schule, an der sie an einem Austauschprogramm teilnehmen – ansonsten durch eine entsprechende Bescheinigung eines hiesigen Schulamtes – nachweisen, aus der der Schülerstatus gemäß den vorgenannten Regelungen hervorgeht und die den zeitlichen Gültigkeitsrahmen des SFT abdeckt.
e) Kinder ab dem 6. Geburtstag, die nach den Sommerferien 2022 die 1. Klasse
besuchen.
f) Schüler von Berufsschulzentren, aus deren Schülerausweis oder Schulbescheinigung die Berechtigung nicht eindeutig hervorgeht, erhalten auf Anfrage eine Zusatzbescheinigung in ausgewählten Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen.
3.1.2 Nicht berechtigt sind: Auszubildende, Studenten, Schüler an Abendgymnasien, Bundeswehrfachschulen, Kollegs, Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres oder vergleichbaren sozialen Diensten sowie Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst.
3.1.3 Die Berechtigung ist ab dem Besuch der 6. Jahrgangsstufe (Besitz eines Zeugnisses der 5. Klasse) durch Schülerausweis, Schulbescheinigung oder Kopie des letzten Zeugnisses bei Nutzung des Tickets zu belegen. Dabei kann die Vorlage der Zeugniskopie auch auf einem mobilen Gerät (Smartphone, Tablet oder Laptop) erfolgen, in Zweifelsfällen ist das Original nachträglich vorzulegen. Berechtigungskarten bzw. Kundenkarten der Verkehrsunternehmen sowie die DBBescheinigung für den Erwerb von Schülerzeitkarten, die auch für Auszubildende und Studenten gelten, gelten nicht als geeigneter Nachweis und werden nicht anerkannt.
3.1.4 Schülerausweise oder Schulbescheinigungen für das Schuljahr 2021/2022, deren Gültigkeit unmittelbar vor den Ferien endet, werden bis einschließlich 24. August 2022 anerkannt.
3.2 Das SFT ist nicht übertragbar und ist nur gültig, wenn der Inhaber vor der ersten Fahrt das Ticket in den dafür vorgesehenen Feldern unauslöschlich mit seinem Vor- und Nachnamen (deutlich lesbar) sowie mit seiner Unterschrift versehen hat und die Berechtigung nach Punkt 3.1.3 bzw. 3.1.4 vorgezeigt werden kann. In Zweifelsfällen kann bei einer Fahrscheinkontrolle die Wiederholung der Unterschrift verlangt werden.
4.1. Das SFT wird zusammen mit einem Gutscheinheft angeboten, welches u. a. Gutscheine für Ermäßigungen in Freizeiteinrichtungen sowie Informationen zu Nutzungsmöglichkeiten und zum Geltungsbereich des SFT enthält.
4.2. Schüler, die ihr SFT an einem Fahrkartenautomaten oder in den Nahverkehrszügen der Verkehrsunternehmen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) oder an einem mobilen Fahrkartenautomaten der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG ohne Gutscheinheft erworben haben, erhalten das Gutscheinheft unter Vorlage ihres SFT bei Einlösung des Couponabschnitts in den Reisezentren und Verkaufsagenturen der SPNV-Unternehmen und an allen Verkaufsstellen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co.KG.
4.3. In Sachsen auf den Strecken der Transdev Regio Ost GmbH erhalten die Schüler das
Gutscheinheft beim Erwerb des SFT direkt vom Servicepersonal.
4.4. Schüler, die ihr SFT im Bus ohne Gutscheinheft erworben haben, erhalten das Gutscheinheft unter Vorlage ihres SFT bei Einlösung des Couponabschnitts in den Verkaufsstellen und am Sitz des ausgebenden Unternehmens.
5.1. Mit dem SFT können im Land Sachsen-Anhalt sowie im Gebiet des MDV alle Nahverkehrszüge, Busse und Straßenbahnen der an der SFT-Aktion beteiligten VU innerhalb des Aktionszeitraums beliebig oft genutzt werden (Ausnahme Strecke Schierke – Brocken, siehe 5.4). Die Liste der beteiligten VU enthält Anlage 1.
5.2. Über den Bereich des Landes Sachsen-Anhalt und des MDV hinaus gilt das SFT in Nahverkehrszügen auf folgenden Strecken; jedoch nicht in den Stadtverkehren bzw. Linien außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt und des MDV-Gebietes:
Kursbuchstrecke | Linie | Streckenabschnitt |
201 | RE 1 | Genthin – Wusterwitz |
203 | RE 3 | Falkenberg (Elster) – Jüterbog |
203 | RE 3 | Zahna – Jüterbog |
204 | RB 34/ RE 4 | Stendal Hbf/Schönhausen (Elbe) – Rathenow |
207 | RE 7 | Jeber-Bergfrieden – Wiesenburg (Mark) |
215/501.4 | S4, RE 10 | Beilrode – Falkenberg (Elster) |
216 | RE 14, RB 51 | Annaburg – Falkenberg (Elster) |
301/308 | RE 6, RB 35, RB 36 | Oebisfelde – Wolfsburg Hbf |
305 | S1 | Geestgottberg – Wittenberge |
305 | RE 20 | Salzwedel – Uelzen |
310 | RB 40 | Marienborn – Helmstedt |
330/353 | RE 4, RE 21 | Stapelburg – Goslar |
335 | RE 10, RB 59 | Oberröblingen – Artern |
560 | RE 18, RE 42, RB 25 | Bad Kösen – Camburg |
580 | RE 16, RE 17, RB 20 | Bad Kösen – Großheringen |
590 | RE 8, RE 9, RB 75 | Berga-Kelbra – Nordhausen |
5.3. Das SFT berechtigt weiterhin zur einmaligen Hin- und Rückfahrt von dem in 5.1 und 5.2 genannten Geltungsbereich nach Berlin mit den Nahverkehrszügen der DB Regio AG, der Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH sowie der Ostdeutschen Eisenbahn GmbH (ODEG), ohne Umstieg in den Ländern Berlin und Brandenburg. Hierfür können folgende Streckenabschnitte genutzt werden:
Kursbuchstrecke | Linie | Streckenabschnitt |
201 | RE 1 | Wusterwitz – Berlin Ostkreuz |
202 | RE 2 | Wittenberge – Berlin Ostkreuz (ODEG) |
204 | RE 4 | Rathenow – Berlin-Lichterfelde Ost (ODEG) |
207 | RE 7 | Wiesenburg (Mark) – Berlin Ostkreuz |
203/204 | RE 4 | Jüterbog – Berlin-Staaken (ODEG) |
RE 3 | Jüterbog – Berlin-Gesundbrunnen | |
260.5 | HBX | Genthin – Berlin Ostbahnhof (Harz-Berlin-Express) |
Hin- und Rückfahrt können auch an unterschiedlichen Tagen erfolgen. Ansonsten ist eine Fahrtunterbrechung nicht zulässig.
Die Nutzung der Hin- und Rückfahrt in umgekehrter Reihenfolge, d.h. von Berlin nach dem in 5.1 und 5.2 genannten Geltungsbereich und zurück, ist nicht zulässig. Die Fahrt von Berlin nach dem Geltungsbereich ohne vorherige Hinfahrt ist zulässig.
Die Nutzung der einmaligen Hin- und Rückfahrt wird durch den Kundenbetreuer durch Zangenabdruck auf dem Ticket gekennzeichnet.
5.4. Das SFT ist auch für die Nutzung des Streckennetzes der Harzer Schmalspurbahnen GmbH gültig. Für den Streckenabschnitt Schierke – Brocken gilt folgende gesonderte Regelung:
Der Inhaber des SFT kann während der Gültigkeitsdauer diesen Streckenabschnitt einmalig hin und zurück mit einer Kinderfahrkarte nutzen. Dazu erfolgt in geeigneter Weise eine Kennzeichnung des Tickets durch die Harzer Schmalspurbahnen GmbH.
5.5. Das Ticket gilt mit Ausnahme von Fahrten im Rufbusverkehr auch auf den Fahrten der von der PVGS Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH und der LSE Lüchow-Schmarsauer Eisenbahn GmbH bedienten Linie 8040 Salzwedel - Lübbow - Wustrow - Lüchow.
5.6. Das Ticket gilt außerhalb Sachsen-Anhalts auch auf folgenden Buslinien:
Linie | Streckenabschnitt | Busunternehmen | ||
200 | Seehausen – Wittenberge | PVGS Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH, einige Fahrten im ARB | ||
210 | Lüttgenrode – Vienenburg | Harzer Verkehrsbetriebe GmbH | ||
262 | Benneckenstein Braunlage |
| – | Harzer Verkehrsbetriebe GmbH |
264 | Elend – Braunlage | Harzer Verkehrsbetriebe GmbH | ||
265 | Benneckenstein Hohegeiß |
| – | Harzer Verkehrsbetriebe GmbH |
270 | Stapelburg Harzburg | – | Bad | Harzer Verkehrsbetriebe GmbH |
300 | Böckwitz – Wolfsburg | PVGS Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH | ||
302 | Steimke – Brome | PVGS Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH (ARB*) | ||
480 | Sangerhausen – Artern – Allstedt | Verkehrsgesellschaft Südharz mbH | ||
481 | Artern – Roßleben – Ziegelroda | Verkehrsgesellschaft Südharz mbH | ||
483 | Roßleben – Schönewerda – Allstedt | Verkehrsgesellschaft Südharz mbH | ||
494 | Bad Frankenhausen – Kyffhäuser – Berga | Verkehrsgesellschaft Südharz mbH | ||
633 | Weferlingen – Grasleben | BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH (ARB*) | ||
666 | Harbke – Helmstedt | BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH | ||
653 | Hötensleben Schöningen |
| – | BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH (ARB*) |
740 | Schopsdorf – Ziesar | Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land | ||
740 | Paplitz – Ziesar | Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land | ||
803 | Waddekath – Wittingen | PVGS Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH (ARB*) | ||
874 | Stapelburg Harzburg | – | Bad | KVG Braunschweig mbH |
900/911 | Havelberg – Glöwen | stendalbus GmbH | ||
902 | Darsekau – (Dumme) |
| Bergen | PVGS Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH (ARB*) |
*ARB = Anrufbus
5.7. Soweit SFTs benachbarter Bundesländer an den Geltungsbereich des SFT Sachsen-Anhalt/MDV angrenzen (z.B. dem SFT Niedersachsen), können diese miteinander kombiniert werden. In diesen Fällen gilt das SFT bis zum ersten Verkehrshalt im Geltungsbereich des angrenzenden SFT bei Vorlage des Anschlusstickets.
5.8. Verkehrsmittel von nicht in Anlage 1 genannten Verkehrsunternehmen (z. B. DB Fernverkehr AG) können mit dem SFT nicht, auch nicht gegen Zahlung eines Aufpreises, genutzt werden.
6.1. Der Preis für das SFT beträgt 28,00 €.
6.2. In Nahverkehrszügen gelten SFT nur in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1.Wagenklasse ist ausgeschlossen.
6.3. Nutzung von Rufbussen:
6.3.1.Im Land Sachsen-Anhalt können die Rufbusse der Verkehrsunternehmen ohne Zuschlag genutzt werden (Ausnahme siehe Punkt 5.5).
6.3.2. Im sächsischen und thüringischen Teil des Mitteldeutschen Verkehrsverbunds sind die Rufbuszuschläge gemäß den für die Fahrten gültigen Tarifbestimmungen zu zahlen.
6.4. Fahrräder
6.4.1. Die Mitnahme von Fahrrädern ist unentgeltlich in:
- den Nahverkehrszügen in Sachsen-Anhalt
- den Nahverkehrszügen im MDV-Gebiet
- den Nahverkehrszügen in Thüringen
- den Straßenbahnen und Bussen in den Landkreisen Saalekreis und Burgenlandkreis
Und den Verkehrsmitteln der:
- BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH
- Dessauer Verkehrs GmbH
- Halberstädter Verkehrs-GmbH
- Harzer Schmalspurbahnen GmbH
- Harzer Verkehrsbetriebe GmbH (nur auf den Linien 210, 230, 240, 250)
- Kreisverkehrsgesellschaft Salzland mbH
- Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH
- Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH
- Personennahverkehr Salzland GmbH
- Verkehrsgesellschaft Südharz mbH
- Vetter GmbH.
6.4.2 Die Mitnahme von Fahrrädern erfolgt nur bei entsprechender Platzkapazität. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Fahrpersonal.
6.4.3.Bei allen anderen VU ist für die Fahrradmitnahme grundsätzlich eine Fahrkarte gemäß den jeweiligen Tarifbestimmungen zu lösen.
6.4.4 Das SFT gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
7.1. Das SFT kann vor dem ersten Geltungstag bei dem Unternehmen kostenlos zurückgegeben werden, bei dem das SFT erworben wurde. Es werden keine Bearbeitungsgebühren erhoben. Über den Ort der Rückgabemöglichkeit entscheidet das Unternehmen. Verloste Tickets sind mit dem Vermerk „K. E.“ gekennzeichnet und von Umtausch und Erstattung ausgeschlossen.
7.2. Bei Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Behandlung des Tickets wird kein Ersatz gestellt. Es erfolgt ebenso keine Erstattung des Ticket-Kaufpreises. Nichtbenutzte Tickets werden nach dem ersten Geltungstag nicht erstattet.
7.3. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 8.2.2 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs (Teil A).
7.4. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 18 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 8.2.4 – 8.2.7 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs (Teil A). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 gelten die Nummern Nr. 8.2.8 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs (Teil A) mit Nr. 8.1 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs (Teil C).
8.1. Durch nachträgliche Änderung (z. B. durch Änderung des eingetragenen Namens, durch Einschweißen oder Einlaminieren) wird das SFT ungültig.
8.2. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend aufgeführten Tarifbestimmungen wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß den jeweiligen gesetzlichen Regelungen erhoben und bei Verdacht auf Erschleichung der Beförderungsleistung/Missbrauch (Fälschung des Tickets) das Ticket eingezogen.
9.1 Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 Satz 2 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.